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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 24 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunAusmerzung

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung von IBR/IPV

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der IBR/IPV-Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für IBR/IPV-verseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 20% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.