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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 27 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunAusmerzung

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern

In KraftAmtlicher Text

Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von § 14 Abs. 2 mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.