Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
§ 27 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunAusmerzung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern
Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von § 14 Abs. 2 mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.