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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 4 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunUntersuchungsstellen

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

In KraftAmtlicher Text

Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.