Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (L · Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
§ 35a Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (L
Steuersatzänderungen
1. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die die Zuwendungssteuer betreffen.
2. Artikel 19 Absatz 2 gilt sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01