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VKRStV 2013 · Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

§ 4 VKRStV 2013Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen (vgl. § 5).

Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.