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EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr · EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr

§ 1 EZG-Ausnahmen-Verordnung LuftverkehrInternationale Luftverkehrstätigkeiten

In KraftAmtlicher Text

„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die

1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,

2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,

3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

sind.