Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013
§ 23 Beschussverordnung 2013Einreichung
3. Hauptstück Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen und Böller
Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6; bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen hat der Einreicher ferner die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage im Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) anzugeben.