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Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 23 Beschussverordnung 2013Einreichung

3. Hauptstück Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen und Böller

In KraftAmtlicher Text

Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6; bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen hat der Einreicher ferner die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage im Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) anzugeben.