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Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 36 Beschussverordnung 2013Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

3. Hauptstück Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen und Böller

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.

(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher eines Böllers ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Datum des Beschusses;

2. Art der geprüften Handfeuerwaffe;

3. Name des Erzeugers;

4. Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;

5. maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;

6. maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;

7. Kaliber oder Rohrinnendurchmesser.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-12-24