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Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 40 Beschussverordnung 2013Umfang der Typenprüfung

2. Abschnitt Typenprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Typenprüfung umfasst:

1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41;

2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 42;

3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;

4. den Beschuss gemäß § 45;

5. die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.

(3) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.