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Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 49 Beschussverordnung 2013Neuerliche Erprobungspflicht

2. Abschnitt Typenprüfung

In KraftAmtlicher Text

Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

1. Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 42 Abs. 1 bis 3 und § 44 Abs. 1 Z 7);

2. Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;

3. Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;

4. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;

5. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine Nacharbeit notwendig ist.