Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013
§ 54 Beschussverordnung 2013Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
3. Abschnitt Einzelprüfung
Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden.