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Patronenprüfordnung 2013 · Patronenprüfordnung 2013

§ 24 Patronenprüfordnung 2013Anwendungsbereich

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes vorzunehmenden Überprüfung des mittleren Gasdruckes, der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses von Munition anzuwenden.

(2) Sofern für eine bestimmte Munitionstype in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle ( Anlage 2 ) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Messung des Gasdruckes die Ermittlung der Geschoßenergie. Dabei sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-12-24