Patronenprüfordnung 2013 · Patronenprüfordnung 2013
§ 32 Patronenprüfordnung 2013Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung
2. Abschnitt Messung des Gasdruckes
(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle V ( Anlage 2 ) angegeben sind.
1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen zulässig:
a) +0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;
b) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
c) +0,05 mm für den Durchmesser P1;
d) +0,05 mm für den Durchmesser P2;
e) +0,03 mm für den Durchmesser H2;
f) +0,03 mm für den Durchmesser G1;
g) -5/60i (maximal -1°) für den Winkel i des Übergangskonus.
2. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Waffen mit gezogenen Läufen zulässig:
a) +0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;
b) +0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;
c) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
d) +0,03 mm für den Durchmesser P1,
e) +0,02 mm für den Durchmesser H2;
f) +0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;
g) 0,05 mm für den Durchmesser R1;
h) 0°20' für den Winkel i des Übergangskonus.
3. Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Z 1 und 2 das Ausmaß von 0,10 mm nicht überschreiten.
4. Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Z 1 und 2 beträgt: LC = 600 mm 10 mm.
5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Z 1 bis 4 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(2) Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm (L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von ± 0,20 mm anzubringen.
(3) Die Messstellen der Messläufe für die Kaliber .22 kurz, .22 l.f.B., .22 WMR, .17 HMR und .17 Mach 2 müssen folgenden Abstand vom Stoßboden haben:
.22 kurz: 7,00 mm + 0,20 mm
.22 l.f.B.: 9,00 mm + 0,20 mm
.22 WMR: 17,50 mm + 0,20 mm
.17 HMR: 17,50 mm + 0,20 mm
.17 Mach 2: 6,50 mm + 0,20 mm
Der Gaskanal muss einen Durchmesser von 2,00 mm + 0,10 mm und eine Länge von 2,00 mm + 0,10 mm aufweisen. Die Anfräsung an der Hülse hat einen Durchmesser von 2,00 mm und eine Tiefe von 0,15 mm aufzuweisen.
(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 4 und 5 nach den Regeln der Statistik des § 27.
(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert P max um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 P max nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt: Pn + K2n . Sn 1,15 P max .
(6) Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von 1,15 P max liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen:
1. Pn 1,30 P max ;
2. Pn – K3n Sn 1,15 P max ;
3. Pn + K3n Sn 1,50 P max .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-24