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BFA-VG – DV · BFA-VG – Durchführungsverordnung

§ 1 BFA-VG – DVKosten

In KraftAmtlicher Text

Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:

1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);

2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

3. Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).