BFA-VG – DV · BFA-VG – Durchführungsverordnung
§ 1 BFA-VG – DVKosten
Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:
1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);
2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
3. Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).
Verweist auf
- BFA-VG – DV Art. 53