Ausstellung von Behindertenpässen und vo · Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
§ 4 Ausstellung von Behindertenpässen und vo
Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.
Verweist auf
- Ausstellung von Behindertenpässen und vo Art. 51