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Festlegung sonstiger Grenzübergangsstell · Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz

§ 1 Festlegung sonstiger GrenzübergangsstellSonstige Grenzübergangsstellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.

(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.

(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:

1. Anlage A : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;

2. Anlage B : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;

3. Anlage C : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;

4. Anlage D : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;

5. Anlage E : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

6. Anlage F : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;

7. Anlage G : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;

8. Anlage H : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.