Festlegung der Kennzeichnung von Grenzüb · Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
§ 1 Festlegung der Kennzeichnung von GrenzübKennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze
(1) Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 1 GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.
(2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.
Verweist auf
- Festlegung der Kennzeichnung von Grenzüb Art. 5