Strafrechtsübereinkommen über Korruption · Strafrechtsübereinkommen über Korruption
§ 16 Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen sowie der entsprechenden Durchführungsvorschriften über die Aufhebung der Immunität.