Strafrechtsübereinkommen über Korruption · Strafrechtsübereinkommen über Korruption
§ 22 Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:
a.
Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
b.
Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.