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Strafrechtsübereinkommen über Korruption · Strafrechtsübereinkommen über Korruption

§ 31 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

In KraftAmtlicher Text

Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen und das endgültige Ergebnis dieser Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner unverzüglich über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden.