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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 39 HDG 2014Mitwirkung im Disziplinarverfahren

3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Bestellung

1. zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder

2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

3. zum Schriftführer

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-07-09