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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 51 HDG 2014Arten der Strafen

2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

In KraftAmtlicher Text

Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a)

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.