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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 57 HDG 2014Degradierung

3. Abschnitt Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.