HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
§ 70 HDG 2014Akteneinsicht
2. Abschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)
Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.