HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
§ 76 HDG 2014Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
3. Hauptstück Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.