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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 78 HDG 2014Wirkungen von Pflichtverletzungen

3. Hauptstück Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in diesem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.