HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014
§ 88 HDG 2014Verweisungen auf andere Bundesgesetze
2. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.