Obstweinverordnung · Obstweinverordnung
§ 10 ObstweinverordnungAusfuhr
2. Abschnitt Bezeichnung von Obstwein
Obstwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist, darf entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.