Obstweinverordnung · Obstweinverordnung
§ 16 ObstweinverordnungProduktspezifikation von Qualitätsobstwein
4. Abschnitt Produktspezifikationen
(1) Qualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:
Punkte
Relative Dichte
6
Vorhandener Alkoholgehalt
5
Gesamtrockenextrakt
3
Gesamtzucker (Glucose + Fructose)
6
Saccharose
7
Zuckerfreier Extrakt
1
Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)
6
Freie und gesamte schwefelige Säure
12
Flüchtige Säure
4
Gesamtalkohol
1
Sinnenprobe
9
Summe
60
Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 85,20 (Punktewert: € 1,42). Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines erfordert, unberührt.
(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-17