§ 13 Kooperationsabkommen über ein globales zHaftung und Kostendeckung
ARTIKEL 13
Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung, insbesondere im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen, im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.