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Kooperationsabkommen über ein globales z · Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

§ 7 Kooperationsabkommen über ein globales zWissenschaftliche Forschung und Ausbildung

ARTIKEL 7

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der GNSS durch Forschungsprogramme der Gemeinschaft und der Ukraine, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und anderen einschlägigen Programmen der Gemeinschaft und der Ukraine.

Die gemeinsame Forschung und Ausbildung sollte zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungs- und Ausbildungsprogrammen sicherzustellen.