§ 4 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplo
Artikel 4
(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf die erstmalige Einreise von Inhabern von gültigen Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und von Inhabern von gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugeteilt sind.
(2) Artikel 4 Absatz 1 findet auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber Anwendung, die im gemeinsamen Haushalt leben und Inhaber eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses der Republik Österreich bzw. eines gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses der Arabischen Republik Ägypten sind.
(3) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.