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Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplo · Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

§ 8 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplo

In KraftAmtlicher Text

Artikel 8

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentliche Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.