§ 4 Verfahren zur Erlangung einer BestätigunEntscheidung der Bundesregierung
Die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 StbG in den gemäß § 3 beschlussreif aufbereiteten Einzelfällen.
Verweist auf
- Verfahren zur Erlangung einer Bestätigun Art. 10
- Verfahren zur Erlangung einer Bestätigun § 3