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Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ · Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

§ 16 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJVerweisungen

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.