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FNV 2013 · Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 3 FNV 2013Verfügbarkeit

In KraftAmtlicher Text

Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass

1. durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine funktechnischen Störungen verursacht werden oder zu erwarten sind und

2. die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-03-14