§ 1 Protokoll zum Abkommen über die Zusammen
Artikel 1
Die neuen Mitgliedstaaten treten dem Abkommen bei. Sie nehmen ebenso wie die derzeitigen Mitgliedstaaten das Abkommen sowie die ihm beigefügten Erklärungen an beziehungsweise zur Kenntnis.
Artikel 1
Die neuen Mitgliedstaaten treten dem Abkommen bei. Sie nehmen ebenso wie die derzeitigen Mitgliedstaaten das Abkommen sowie die ihm beigefügten Erklärungen an beziehungsweise zur Kenntnis.