§ 0 Gemeinsame Mission der Organisation für (Übersetzung)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und der Vereinten Nationen für die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)
StF: BGBl. III Nr. 46/2014
Diese Vereinbarung wird zwischen der Österreichischen Bundesregierung („Regierung“) und den Vereinten Nationen („VN“) abgeschlossen.
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Regierung die Beistellung von Lufttransportleistungen für die VN zur Unterstützung der VN/OPCW Gemeinsamen Mission, die aus einer VN-Komponente und einer OPCW-Komponente besteht, zur Vernichtung des chemischen Waffenprogramms der Syrischen Arabischen Republik („Gemeinsame Mission“) zu den für die Mission festgelegten Bedingungen und Konditionen angeboten hat und die VN dieses Angebot angenommen hat;
haben nun die Regierung und die VN (gemeinsam die „Parteien“) Folgendes vereinbart:
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 20 mit 1. März 2014 in Kraft.
Verweist auf
- Gemeinsame Mission der Organisation für Art. 20