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Abkommen über eine Zollunion und die Zus · Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

§ 0 Abkommen über eine Zollunion und die Zus

Gemeinsame Erklärung

In KraftAmtlicher Text

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

StF: BGBl. III Nr. 69/2014 (NR: GP XX RV 1634 AB 1818 S. 169. BR: AB 5955 S. 655 .)

DIE REPUBLIK SAN MARINO —

und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

ENTSCHLOSSEN, die bereits engen Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik San Marino zu festigen und auszubauen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zweckmäßig ist, die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Beziehungen auf handelspolitischem, wirtschaftspolitischem, sozialem und kulturellem Gebiet durch Begründung einer Zusammenarbeit zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in allen Fragen von gemeinsamem Interesse zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, daß in Anbetracht der Sonderstellung San Marinos und seiner Einbeziehung in

das Zollgebiet der Gemeinschaft die Schaffung einer Zollunion zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Gemeinschaft ist bereit, im Namen und für Rechnung der Republik San Marino Verhandlungen zu führen, soweit dies durch den Umfang der Handelsströme gerechtfertigt ist, um seitens der Staaten, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat, eine Anerkennung der Gleichstellung der Ursprungswaren San Marinos mit den Ursprungswaren der Gemeinschaft zu erwirken.

Die Gemeinschaft wird zu gegebener Zeit und insbesondere anhand der Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Gemeinschaftspolitik die Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang der Republik San Marino zum Markt des grenzüberschreitenden Straßenpersonen und Straßengüterverkehrs prüfen.

Die Gemeinschaft nimmt den „Wunsch der Republik San Marino zur Kenntnis, zu gegebener Zeit das Programm ERASMUS für den Austausch von Studenten und Professoren in Anspruch nehmen zu können.

Die Gemeinschaft ist bereit, im Kooperationsausschuß die Probleme zu prüfen, die sich gegebenenfalls in den Beziehungen zwischen San Marino und der Gemeinschaft in folgenden Bereichen ergeben:

—

Dienstleistungsverkehr,

—

geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum,

—

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen,

—

Beurteilung der Konformität von Erzeugnissen mit den technischen Vorschriften.

Jeder Mitgliedstaat wird Anträge der Republik San Marino bezüglich Genehmigungen für den Straßenpersonen- und Straßengüterverkehr wohlwollend prüfen.

Sollte der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehene Termin des 1. Juli 1992 nicht eingehalten werden, so werden die Termine in Artikel 6 Absatz 2 entsprechend Artikel 30 Absatz 2 angepaßt.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.