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Abkommen über eine Zollunion und die Zus · Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

§ 14 Abkommen über eine Zollunion und die Zus

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Die Gemeinschaft und die Republik San Marino begründen eine Kooperation mit dem Ziel, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Wohle beider Vertragsparteien und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Kompetenzen zu festigen. Diese Kooperation konzentriert sich insbesondere auf die in den Artikeln 15 bis 18 dieses Titels genannten prioritären Bereiche.