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Abkommen über eine Zollunion und die Zus · Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

§ 20 Abkommen über eine Zollunion und die Zus

Artikel 20

In KraftAmtlicher Text

Jeder Mitgliedstaat gewährt den in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von San Marino sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.