Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über eine Zollunion und die Zus · Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

§ 26 Abkommen über eine Zollunion und die Zus

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Konsultationen aufzunehmen, um die Ergebnisse des Abkommens zu prüfen und erforderlichenfalls Verhandlungen über seine Änderung unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Prüfung einzuleiten.