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Abkommen über eine Zollunion und die Zus · Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

§ 30 Abkommen über eine Zollunion und die Zus

Artikel 30

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, vorausgesetzt, daß die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu notwendigen Verfahren vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben.

(2) Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Halbjahres in Kraft, das auf diese Notifizierung folgt.