Förderung von Handwerkerleistungen · Förderung von Handwerkerleistungen
§ 9 Förderung von HandwerkerleistungenVerweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.