AUG 2014 · Auslandsunterhaltsgesetz 2014
§ 12 AUG 2014Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen
2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.