AUG 2014 · Auslandsunterhaltsgesetz 2014
§ 18 AUG 2014Exekution von Bruchteilstiteln
3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).