AUG 2014 · Auslandsunterhaltsgesetz 2014
§ 5 AUG 2014Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.