BFG 2014 · Bundesfinanzgesetz 2014
§ 14 BFG 2014
Verweisungen
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.