BFG 2015 · Bundesfinanzgesetz 2015
§ 14 BFG 2015
Verweisungen
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.