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OVVO · Organvigilanzverordnung

§ 5 OVVOInformationen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die jeweilige Entnahmeeinheit ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International

1. die Spezifikation des Organs,

2. die nationale Spenderidentifikationsnummer,

3. das Datum der Entnahme und

4. den Namen und die Kontaktdaten der Entnahmeeinheit

zu übermitteln.

(2) Das jeweilige Transplantationszentrum ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International

1. die nationale Empfängeridentifikationsnummer oder, wenn das Organ nicht transplantiert wurde, Informationen über die endgültige Verwendung des Organs,

2. gegebenenfalls das Datum der Transplantation und

3. den Namen und die Kontaktdaten des Transplantationszentrums

zu übermitteln.